BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 30. März 2021

Teil II

139. Verordnung:

6. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

139. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung geändert wird (6. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung)

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 7 Abs. 4 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2021, sowie der §§ 15 und 43a Abs. 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2021, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Die Verordnung, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – 4. COVID-19-SchuMaV), BGBl. II Nr. 58/2021, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 120/2021, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis lautet:

„Inhaltsverzeichnis

Paragraf

Bezeichnung

§ 1.

Öffentliche Orte

§ 2.

Ausgangsregelung

§ 3.

Massenbeförderungsmittel

§ 4.

Fahrgemeinschaften, Gelegenheitsverkehr, Seil- und Zahnradbahnen

§ 5.

Kundenbereiche

§ 6.

Ort der beruflichen Tätigkeit

§ 7.

Gastgewerbe

§ 8.

Beherbergungsbetriebe

§ 9.

Sportstätten

§ 10.

Alten und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe

§ 11.

Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden

§ 12.

Freizeit- und Kultureinrichtungen

§ 13.

Veranstaltungen

§ 14.

Außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit

§ 15.

Sportveranstaltungen im Spitzensport

§ 16.

Betreten

§ 17.

Ausnahmen

§ 18.

Testergebnisse

§ 19.

Glaubhaftmachung

§ 20.

Datenverarbeitung

§ 21.

Erhebung von Kontaktdaten

§ 22.

Grundsätze bei der Mitwirkung nach § 6 COVID-19-MG und § 28a EpiG

§ 23.

ArbeitnehmerInnenschutz, Bundesbedienstetenschutz und Mutterschutz

§ 24.

Sonderbestimmungen für das Land Vorarlberg

§ 25.

Sonderbestimmungen für die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien

§ 26.

Inkrafttreten“

2. Der bisherige § 25 erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 26.“; nach § 24 wird folgender § 25 samt Überschrift eingefügt:

„Sonderbestimmungen für die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien

§ 25.

Für die Länder Burgenland, Niederösterreich und Wien gilt

1.

abweichend von § 2 Abs. 1 ist das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs auch in der Zeit von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr nur zu den in § 2 Abs. 1 genannten Zwecken zulässig; § 2 Abs. 1 Z 8 gilt mit der Maßgabe, dass das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und der Aufenthalt außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen von Betriebsstätten gemäß Z 5, zur Inanspruchnahme nicht körpernaher Dienstleistungen, zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte, zum Zweck der Abholung von Waren, den §§ 7 und 8 sowie bestimmten Orten gemäß den §§ 9, 10 und 11 sowie Einrichtungen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 zulässig ist;

2.

das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von

a.

Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren,

b.

Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen oder

c.

Freizeit- und Kultureinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeit- und Kultureinrichtungen

ist untersagt. Lit. a und b gelten nicht zum Zweck zumindest zweiseitig unternehmensbezogener Geschäfte. Lit. a und lit. c im Hinblick auf Bibliotheken, Büchereien und Archive gelten nicht für die Abholung vorbestellter Waren, wobei dabei geschlossene Räume der Betriebsstätte und der Kultureinrichtung nicht betreten werden dürfen und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten ist;

3.

als körpernahe Dienstleistung gemäß Z 2 lit. b gelten insbesondere Dienstleistungen der Friseure und Perückenmacher (Stylisten), Kosmetiker (Schönheitspfleger), hierbei insbesondere das Piercen und Tätowieren, sowie der Masseure und Fußpfleger;

4.

als Freizeit- und Kultureinrichtungen gemäß Z 2 lit. c gelten Betriebe und Einrichtungen gemäß § 12 einschließlich der dort vorgesehenen Ausnahmen;

5.

Z 2 gilt nicht für

a.

öffentliche Apotheken,

b.

Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter,

c.

Drogerien und Drogeriemärkte,

d.

Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln,

e.

Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,

f.

Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitsgesetze erbracht werden,

g.

veterinärmedizinische Dienstleistungen,

h.

Verkauf von Tierfutter,

i.

Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, das sind insbesondere Feuerlöscher, Schutzausrüstung, Leuchtmittel, Brennstoffe, Sicherungen, Salzstreumittel, nicht aber Waffen und Waffenzubehör, sofern deren Erwerb nicht zu beruflichen Zwecken aus gesetzlichen Gründen zwingend unaufschiebbar erforderlich ist,

j.

Agrarhandel einschließlich Tierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel,

k.

Tankstellen und Stromtankstellen sowie Waschanlagen,

l.

Postdiensteanbieter einschließlich deren Postpartner, soweit diese Postpartner unter die Ausnahmen dieser Bestimmung fallen sowie Postgeschäftsstellen iSd § 3 Z 7 PMG, welche von einer Gemeinde betrieben werden oder in Gemeinden liegen, in denen die Versorgung durch keine andere unter diese Bestimmung fallende Postgeschäftsstelle erfolgen kann, jedoch ausschließlich für die Erbringung von Postdienstleistungen und die unter dieser Bestimmung erlaubten Tätigkeiten, und Anbieter von Telekommunikation,

m.

Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske und

n.

KFZ- und Fahrradwerkstätten;

Die Voraussetzungen für das Betreten und Befahren von Betriebsstätten nach § 5 gelten.

6.

es dürfen nur Waren angeboten werden, die dem typischen Warensortiment der in Z 5 genannten Betriebsstätten des Handels entsprechen.“

3. In § 26 Abs. 1 (neu) erster Satz wird die Wort- und Zeichenfolge „11. April“ durch die Wort- und Zeichenfolge „25. April“ und die Wort- und Zeichenfolge „3. April“ durch die Wort- und Zeichenfolge „10. April“ ersetzt.

4. Dem § 26 (neu) wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Das Inhaltsverzeichnis, § 25 und § 26 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 139/2021 treten mit 1. April 2021 in Kraft. § 25 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 139/2021 tritt hinsichtlich der Länder Burgenland und Niederösterreich mit Ablauf des 6. April 2021, hinsichtlich des Landes Wien mit Ablauf des 10. April 2021 außer Kraft.“

Anschober